Getrocknetes Cannabis vor Flaschen mit Cannabis-Schriftzug, im Hintergrund verschwommen eine Person

Betäubungsmittel

Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs und der Substitution von Abhängigen

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Die wegen ihres Abhängigkeits- und Missbrauchspotentials den strengen gesetzlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unterstellten Stoffe werden aus historischen Gründen als „Betäubungsmittel“ bezeichnet. Zur Ausübung des ärztlichen Berufes befugte Personen dürfen diese Stoffe in Form von zubereiteten Arzneimitteln im Rahmen ärztlicher Behandlung einschließlich der Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit entsprechend der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften auf einem speziellen Rezeptvordruck verschreiben. Die Anwendung am oder im menschlichen Körper muss begründet sein und der beabsichtigte Zweck nicht auf andere Weise erreichbar.

Das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege überwacht die Lagerung und Abgabe der Betäubungsmittel in hessischen Apotheken, Krankenhäusern und Arztpraxen. Die Behörde achtet darauf, dass in den entsprechenden Einrichtungen die Dokumentation über Verbleib und Bestand von Betäubungsmitteln exakt geführt wird, damit der Weg eines jeden Betäubungsmittels bis zum Patienten hin nachvollzogen werden kann und kontrolliert die ordnungsgemäße Ausstellung der Betäubungsmittelrezepte durch Ärztinnen und Ärzte.

Die Überwachung der Substitution Betäubungsmittelabhängiger mit Ersatzstoffen umfasst die Prüfung, ob die behandelnden Ärzte die für die Substitution erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Qualifikation) erfüllen.

Der sonstige Betäubungsmittelverkehr sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegt der Überwachung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. Diese Stelle ist auch zuständig für die Anfertigung, Ausgabe und Auswertung der zur Verschreibung von Betäubungsmitteln vorgeschriebenen amtlichen Formblätter.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens (z.Zt. Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien) kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer vom Arzt ausgefüllten Bescheinigung erfolgen. Diese Bescheinigung ist zwingend vom zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen.

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